Mit der Kreil-Entscheidung vom 11. Januar 2000 schuf der #EuropäischeGerichtshof die rechtliche Grundlage dafür, dass in der #BundesrepublikDeutschland auch Frauen für den aktiven #Militärdienstbei der Bundeswehr eingestellt wurden und werden. Zuvor war es Frauen nur möglich, im Sanitäts- und Militärmusikdienst zu dienen.
Aufgrund dessen, dass sich die deutsche Elektronikerin Tanja Kreil aus Hannover 1996 nach ihrer Ausbildung bei der Siemens AG als Energieelektronikerin um eine Stellung bei der Bundeswehr als Waffenelektronikerin bewarb, wurde Ihr Antrag vom zuständigen Kreiswehrersatzamt und vom Zentrum für Nachwuchsgewinnung Nord mit Hinweis auf Art. 12a Abs. 4 Grundgesetz, nach dem Frauen keinen Dienst an der Waffe tun dürften, abgelehnt. Frauen waren zu diesem Zeitpunkt nur im Militärmusikdienst (seit 1991) und im Sanitätsdienst (seit 1975) zugelassen. Sie reichte daraufhin eine Klage beim Verwaltungsgericht Hannover ein („Tanja Kreil ./. Bundesrepublik Deutschland“).
Das Verwaltungsgericht sah in der deutschen Rechtslage einen möglichen Widerspruch zu der EG-Richtlinie 76/207/EWG (Zweite Gleichbehandlungsrichtlinie) vom 9. Februar 1976, die Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts beim Zugang zu einer Beschäftigung verbietet. Das Verwaltungsgericht setzte daraufhin das Verfahren 1998 aus, um im Vorabentscheidungsverfahren den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Am 11. Januar 2000 entschied der Europäische Gerichtshof auf die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts, dass auch Frauen in der Bundeswehr zum Dienst an der Waffe zuzulassen seien. In dem Urteil wurde festgestellt, dass Art. 12a Abs. 4 GG, wonach Frauen grundsätzlich der Dienst mit der Waffe verboten ist, gegen die EU-Richtlinie zur beruflichen Gleichstellung von Mann und Frau verstößt. Nur wenn das Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang von speziellen Kampfeinheiten darstelle, seien Ausnahmen bei dieser Gleichstellung möglich. Der EuGH befand somit, dass ein Ausschluss von Frauen vom Dienst mit der Waffe auch nicht mit Art. 2 Abs. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie gerechtfertigt werden könne. Der Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG wurde durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 geändert. Der Absatz, dass Frauen „auf keinen Fall Dienst an der Waffe leisten“ dürfen lautet nun: „Frauen dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden“. Mit dieser Änderung des Grundgesetzes sowie weiterer gesetzlicher Vorschriften hat der Bundestag den freiwilligen Dienst von Frauen mit der Waffe rechtlich neu geordnet. Die bestehenden Beschränkungen auf Verwendungen im Sanitäts- und im Militärmusikdienst wurden aufgehoben. Damit konnten sich Frauen auf freiwilliger Basis als Berufssoldatin oder Soldatin auf Zeit zum Dienst in den deutschen Streitkräften bewerben.
Im Januar 2001 traten die ersten 244 Frauen ihren Dienst als Soldatinnen des Truppendienstes bei der Bundeswehr an. 2010 leisteten 16.900 Soldatinnen Dienst in der Bundeswehr, davon 2600 Offizierinnen. Insgesamt stellten sie einen Anteil von circa 9 % der Berufs- und #Zeitsoldaten.
Kreil selbst hatte in der Zwischenzeit bei einem zivilen Arbeitgeber angefangen und wechselte nicht mehr zur #Bundeswehr.